FUTURE FOR CHILDREN e.V. – Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “FUTURE FOR
CHILDREN e.V.”. Er ist im Vereinsregister
eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in
Heppenheim an der Bergstraße.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.

Der Verein unterstützt den Aufbau eines Kinderprojekts
zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
in Afrika, speziell in Kenya. Insbesondere
sollen ein Grundstück erworben/gepachtet
werden, eine Unterkunft errichtet werden,
um Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit
zu geben in einer familienähnlichen Gemeinschaft
aufzuwachsen. Desweiteren sollen berufsbildende
Maßnahmen gefördert werden.

Für die Erfüllung des Vereinszweck sollen
geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person und jede juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch
die Aushändigung eines Aufnahmeschreibens
und eines Mitgliedsausweises erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod

b) durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an den Vorstand

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger
Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Satzung, Ordnung,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Firstsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
In Ausnahmefällen wie Arbeitslosigkeit etc.
kann eine andere Regelung mit dem Vorstand
vereinbart werden.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

Weitere Funktionen sind: Schriftführer und
Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen
in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestes zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende
Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten
Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer First von zwei Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann einberufen werden,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe fordern.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter.

b) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter
einen Protokollführer.

c) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.

d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.

f) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse
im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks)
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

g) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.

h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter
und der Protokollführung zu unterzeichnen
ist.